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Statuten SVP Sachseln

Statuten der SVP Ortspartei Sachseln

Die in diesen Statuten verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

I. Name und Zweck

Art. 1 (Name)

Unter dem Namen “Schweizerische Volkspartei Sarnen”, nachfolgend SVP Sachseln genannt, besteht mit Sitz in Sarnen ein Verein gemäss Art. 60 ff. des ZGB.
Die SVP Sachseln ist eine Sektion der SVP Obwalden.

Art. 2 (Zweck)

Die SVP Sachseln bekennt sich zur demokratischen Staatsordnung und zu den Grundsätzen des Rechtsstaates. Sie bezweckt die aktive Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am öffentlichen Leben und setzt sich insbesondere für den Mittelstand, das Gewerbe, die Landwirtschaft und den Tourismus ein.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 (Erwerb)

Die SVP Sachseln besteht aus Einzelmitgliedern. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in die Ortspartei. Der Beitritt steht allen
natürlichen Personen offen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen.

Art. 4 (Erlöschen)

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder Ausschluss aus der Ortspartei, durch den Tod eines Einzelmitgliedes oder durch Auflösung der Ortspartei.
Der Ausschluss kann, nach vorheriger Anhörung, in besonderen Fällen auch vom Vorstand verfügt werden, wenn ein Mitglied gegen die Interessen der Ortspartei verstösst.
Es besteht keinen Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Beiträge.
Ebenso erlischt ihr Recht auf Verwendung des Namens Schweizerische Volkspartei (SVP).

III. Organisation

Art. 5 (Aufbau)

Die Ortspartei ist der Kantonalen Partei angeschlossen und in deren Organen vertreten.
Die Ortspartei ist verantwortlich für die Willensbildung in der Gemeinde Sachseln und befasst sich mit allen wichtigen Gemeindeangelegenheiten.
Sie wirbt neue Parteimitglieder. Die Ortspartei führt die Bezeichnung Schweizerische Volkspartei (SVP) mit der Ortsbezeichnung.
Die Statuten der SVP Sachseln unterliegt der Genehmigung durch den Kantonalvorstand. Die Ortspartei ist selbstständig bei der Bestimmung
ihrer Organisation.

IV. Organe

Art. 6 (Organe)

Die Organe der SVP Sachseln sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. die ständigen Kommissionen
4. die Revisionsstelle

Art. 7 (Generalversammlung )

Die Generalversammlung ist das oberste Parteiorgan. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident führt den Vorsitz der Generalversammlung.
Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

1. Wahl

a) des Präsidenten
b) und der weiteren Mitglieder des Vorstandes
c) der zwei Rechnungsrevisoren

2. Genehmigung des Protokolls, des Jahresberichtes, des Revisionsberichts, der Jahresrechnung und Beschluss über die
Entlastung des Vorstandes

3. Stellungnahme zu wichtigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen

4. Genehmigung von Programmen und Richtlinien der Ortspartei Sachseln

5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

6. Entscheid über Rekurse gegen Beschlüsse des Vorstandes

7. Entscheide über Statutenänderungen und über die Auflösung der Partei

Die Generalversammlung kann einzelne, ihr zufallende Befugnisse von Fall zu Fall dem Vorstand übertragen. Sie wird jährlich mindestens
einmal durch den Vorstand einberufen, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder eine Einberufung verlangt.
Die Einladungen müssen mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung persönlich und schriftlich erfolgen.

Art. 8 (Vorstand )

Der Vorstand setzt sich aus 4-8 Mitgliedern zusammen und ihm gehören an:

1. der Präsident
2. der Vizepräsident
3. der Sekretär
4. der Kassier
5. übrige Mitglieder

Die Einberufung des Vorstandes erfolgt nach Dringlichkeit der Geschäfte.
Dem Vorstand fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:

1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Wahl der Abgeordneten in die Gremien der SVP Obwalden
3. Vorbereitung der Generalversammlung
4. Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung
5. Beschlussfassung über Vernehmlassungen
6. Stellungnahme zu politischen Fragen, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen
7. Einsetzung der Kommissionen
8. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
9. Durchführung der Parteiauflösung

Art. 9 (Revisionsstelle)

Die Revisionsstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung darüber Bericht.

Art. 10 (Kommissionen)

Die Kommissionen dienen dem Studium und der Vorbereitung besonderer Fragen.
Der Vorstand bestimmt den Vorsitzenden. Die Kommissionen konstituieren sich selbst.

V. Finanzen

Art. 11 (Mittelbeschaffung )

Die Ortspartei beschafft ihre Mittel durch:

1. Beiträge der Einzelmitglieder der Ortspartei
2. Gönnerbeiträge
3. ausserordentliche Aktionen

Für die Festsetzung der Beiträge ist die Generalversammlung der Ortspartei zuständig. Für die Verpflichtungen der Ortspartei haftet nur das Parteivermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Kassier ist für die korrekte Rechnungsführung verantwortlich. l. Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 (Amtsdauer )

Die Mitglieder aller Parteiorgane werden auf eine einheitliche Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.

Art. 13 (Beschlussfassung )

Bei Wahlen und Abstimmungen kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Stimmabgabe verlangen. Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Im dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmgleichheit kommt dem Präsidenten, der die Versammlung leitet, der Stichentscheid zu. Die jeweilige Einladung gilt als Stimmausweis.

Art. 14 (Parteivertretung)

Der Präsident – oder in Stellvertretung der Vizepräsident – vertritt zusammen mit einem Mitglied die Partei und zeichnet für diese.

Art. 15 (Rekurs)

Gegen Beschlüsse des Vorstandes kann das betroffene SVP-Mitglied innert 20 Tagen ab Eröffnung des Entscheides an die Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig.

Vl. Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 (Amtsdauer)

Die Mitglieder aller Parteiorgane werden auf eine einheitliche Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.

Art. 13 (Beschlussfassung )

Bei Wahlen und Abstimmungen kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Stimmabgabe verlangen. Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Im dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmgleichheit kommt dem Präsidenten, der die Versammlung leitet, der Stichentscheid zu. Die jeweilige Einladung gilt als Stimmausweis.

Art. 14 (Parteivertretung)

Der Präsident – oder in Stellvertretung der Vizepräsident – vertritt zusammen mit einem Mitglied die Partei und zeichnet für diese.

Art. 15 (Rekurs)

Gegen Beschlüsse des Vorstandes kann das betroffene SVP-Mitglied innert 20 Tagen ab Eröffnung des Entscheides an die Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig.

VII. Revision der Statuten und Auflösung der Partei

Art. 16 (Revision)

Die Generalversammlung kann die Statuten durch einfachen Mehrheitsbeschluss abändern. Anträge zur Statutenänderung müssen dem Präsidenten acht Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.

Art. 17 (Auflösung)

Für die Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Anträge zur Auflösung der Partei müssen den Präsidenten acht Wochen vor der Generalversammlung eingereicht werden. Der Vollzug der Auflösung obliegt dem Vorstand.

Art. 18 (Inkraftsetzung)

Diese Statuten treten mit Genehmigung der Gründungsversammlung vom 21. November 2008 in Sachseln in Kraft.

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Kontakt

SVP Schweizerische Volkspartei
Kanton Obwalden
Postfach 1106
6061 Sarnen
E-Mail: info@svp-ow.ch

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