Statuten SVP Obwalden
Die in diesen Statuten verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
I. Name und Zweck
Art. 1 Name
Unter dem Namen “Schweizerische Volkspartei Obwalden”, nachfolgend SVP Obwalden genannt, besteht mit Sitz in Sarnen ein Verein gemäss Art. 60 ff. des ZGB. Die SVP Obwalden ist eine Sektion der Schweizerischen Volkspartei.
Art. 2 Zweck
Die SVP Obwalden besteht aus Einzelmitgliedern. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in eine Ortspartei, die JSVP-OW oder durch die Aufnahme in die Kantonalpartei. Der Beitritt steht allen natürlichen Personen offen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Erwerb
Die SVP Obwalden besteht aus Einzelmitgliedern. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in eine Ortspartei, wo keine besteht, durch die Aufnahme in die Kantonalpartei. Der Beitritt steht allen natürlichen Personen offen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen.
Art. 4 Austritt / Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder Ausschluss aus der Kantonal- oder einer Ortspartei oder der JSVP-OW sowie durch den Tod eines Einzelmitgliedes.
Der Ausschluss kann, nach vorheriger Anhörung, in besonderen Fällen auch vom Kantonalvorstand verfügt werden, wenn ein Mitglied krass gegen die Interessen der Kantonalpartei verstösst
III. Organisation
Art. 5 Aufbau
Die Kantonalpartei ist der gesamtschweizerischen Partei angeschlossen und in deren Organen vertreten. Die Ortsparteien sind in der Kantonalpartei zusammengeschlossen, welche die organisatorischen Grundlagen der Kantonalpartei bilden. Sie richten ihre Arbeit nach den schweizerischen und kantonalen Partei- und Aktionsprogrammen aus.
Die Ortsparteien und die JSVP-OW sind verantwortlich für die Willensbildung in den Gemeinden und befassen sich mit allen wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Sie werben neue Parteimitglieder. Die Ortsparteien sowie die Kantonalpartei führen die Bezeichnung “Schweizerische Volkspartei (SVP)” mit der Ortsbezeichnung.Die Statuten der Ortsparteien und der JSVP-OW unterliegen der Genehmigung durch den Kantonalvorstand. Die Ortsparteien und die JSVP-OW sind selbstständig bei der Bestimmung ihrer Organisation.
IV. Organe
Art. 6 Organe
Die Organe der SVP Obwalden sind:
1. die Generalversammlung
2. die Delegiertenversammlung
3. der Kantonalvorstand
4. die ständigen Kommissionen
5. die RevisionsstelleArt. 7 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Parteiorgan. Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Wahl
a) des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Kantonalvorstandes, welche nicht von Amtes wegen
im Vorstand sind
b) der zwei Rechnungsrevisoren
2. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
3. Stellungnahme zu wichtigen eidgenössischen und kantonalen Wahlen, Abstimmungen und Parolenfassung
4. Genehmigung von Programmen und Richtlinien der Kantonalpartei
5. Entscheid über Rekurse gegen Beschlüsse des Kantonalvorstandes
6. Entscheide über Statutenänderungen und über die Auflösung der ParteiDie Generalversammlung kann einzelne, ihr zufallende Befugnisse von Fall zu Fall dem Kantonalvorstand übertragen. Sie wird jährlich mindestens einmal einberufen, oder wenn ein fünftel der Mitglieder eine Einberufung verlangt.
Die Einladungen müssen mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung persönlich und schriftlich erfolgen.
Art. 7 a) Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung setzt sich aus dem Kantonalvorstand und den Ortsparteivorständen und aller Mandatsträger auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde der kantonalen SVP Obwalden zusammen.
1. Einberufung:
Die Delegiertenversammlung wird durch den Kantonalvorstand einberufen oder wenn ein fünftel der Delegierten eine Einberufung verlangen.2. Befugnisse:
Parolenfassung / Stellungsnahmen zu eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen, sofern nicht von der GV bestimmt.Art. 8 Kantonalvorstand
Der Kantonalvorstand setzt sich aus 15-20 Mitgliedern zusammen und ihm gehören an:
1. der Präsident
2. der Vizepräsident(en)
3. der Sekretär
4. der Kassier
5. der Fraktionschef (vom Amtes wegen)
6. die Ortspräsidien (von Amtes wegen)
7. das Präsidium der JSVP-OW (von Amtes wegen)
8. übrige MitgliederDie Einberufung des Kantonalvorstandes erfolgt nach Dringlichkeit der Geschäfte.
Dem Kantonalvorstand fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. Behandlung der laufenden Geschäfte
2. Wahl der Abgeordneten in die Gremien der SVP Schweiz
3. Vorbereitung der Generalversammlung
4. Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung
5. Beschlussfassung über Vernehmlassungen
6. Stellungnahme zu politischen Fragen, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen
7. Einsetzung der Kommissionen
8. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
9. Durchführung der ParteiauflösungArt. 8a Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung der SVP Obwalden setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: 1.Präsident
2.Vizepräsident(en)
3.Sekretär
4.FraktionschefDer Geschäftsleitung fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:
– Führung der laufenden Geschäfte
– Stellungnahme der Partei in der Öffentlichkeit
– Vorbereitung von Versammlungen und VeranstaltungenArt. 9 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung darüber Bericht.
Art. 10 Kommissionen
Die Kommissionen dienen dem Studium und der Vorbereitung besonderer Fragen. Die Kommissionen konstituieren sich selbst.
V. Finanzen
Art. 11 Mittelbeschaffung
Die Kantonalpartei beschafft ihre Mittel durch:
1. Beiträge der Einzelmitglieder der Kantonalpartei
2. jährliche Beiträge der Ortsparteien
3. Gönnerbeiträge
4. ausserordentliche AktionenFür die Festsetzung der Beiträge ist die Generalversammlung zuständig. Für die Verpflichtung der Partei haftet nur das Parteivermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Kassier ist für die korrekte Rechnungsführung verantwortlich.
Vl. Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Amtsdauer
Die Mitglieder aller Parteiorgane werden auf eine einheitliche Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
Art. 13 Beschlussfassung
Bei Wahlen und Abstimmungen kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Stimmabgabe verlangen.
Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Im dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmgleichheit kommt dem Präsidenten, der die Versammlung leitet, der Stichentscheid zu. Die jeweilige Einladung gilt als Stimmausweis.
Art. 14 Parteivertretung
Der Präsident – oder in Stellvertretung der Vizepräsident – vertritt zusammen mit einem Mitglied die Partei und zeichnet für diese.
Art. 15 Rekurs
Gegen Beschlüsse des Kantonalvorstandes kann das betroffene SVP-Mitglied innert 20 Tagen ab Eröffnung des Entscheides an die Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig.
VII. Revision der Statuten und Auflösung der Partei
Art. 16 Revision
Die Generalversammlung kann die Statuten durch einfachen Mehrheitsbeschluss abändern. Anträge zur Statutenänderung müssen dem Präsidenten acht Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.
Art. 17 Auflösung
Für die Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Anträge zur Auflösung der Partei müssen den Präsidenten acht Wochen vor der Generalversammlung eingereicht werden. Der Vollzug der Auflösung obliegt dem Kantonalvorstand.
Art. 18 Inkraftsetzung
Diese Statuten treten mit Genehmigung der Gründungsversammlung vom 3.12.1999 in Kraft.
Änderungen
Am 9. November 2001 wurde in Alpnach von der Generalversammlung der SVP Obwalden der Art. 6 und der Art 7a gutgeheissen und sofort in Kraft gesetzt.Am 10. Mai 2012 wurden in Alpnach von der Generalversammlung der SVP Obwalden die Änderungen in Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 7, Art. 7a und Art 8 sowie der neue Art. 8a gutgeheissen und sofort in Kraft gesetzt.
Der Präsident | Die Vizepräsidenten |
Albert Sigrist |
Franziska von Ah-Kathriner |