Statuten SVP Obwalden Version 2019
Die in diesen Statuten verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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I. Name und Zweck |
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Name |
Art. 1 Unter dem Namen “Schweizerische Volkspartei Obwalden”, nachfolgend SVP Obwalden genannt, besteht mit Sitz in Sarnen ein Verein gemäss Art. 60 ff. des ZGB. Die SVP Obwalden ist eine Sektion der Schweizerischen Volkspartei. |
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Zweck |
Art. 2 Die SVP Obwalden bekennt sich zur demokratischen Staatsordnung und zu den Grundsätzen des Rechtsstaates. Sie bezweckt die aktive Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am öffentlichen Leben und setzt sich insbesondere für den Mittelstand, das Gewerbe und die Landwirtschaft ein. |
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II. Mitgliedschaft |
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Erwerb |
Art. 3 Die SVP Obwalden besteht aus Einzelmitgliedern. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme in eine Ortspartei, die JSVP-OW oder durch die Aufnahme in die Kantonalpartei. Der Beitritt steht allen natürlichen Personen offen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen. |
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Austritt / Ausschluss |
Art. 4 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder Ausschluss aus der Kantonal- oder einer Ortspartei oder der JSVP-OW sowie durch den Tod eines Einzelmitgliedes. Der Ausschluss kann, nach vorheriger Anhörung, in besonderen Fällen auch vom Kantonalvorstand verfügt werden, wenn ein Mitglied krass gegen die Interessen der Kantonalpartei verstösst. |
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III. Organisation |
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Aufbau |
Art. 5 Die Kantonalpartei ist der gesamtschweizerischen Partei angeschlossen und in deren Organen vertreten. Die Ortsparteien sind in der Kantonalpartei zusammengeschlossen, welche die organisatorischen Grundlagen der Kantonalpartei bilden. Sie richten ihre Arbeit nach den schweizerischen und kantonalen Partei- und Aktionsprogrammen aus. Die Ortsparteien und die JSVP-OW sind verantwortlich für die Willensbildung in den Gemeinden und befassen sich mit allen wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Sie werben neue Parteimitglieder. Die Ortsparteien sowie die Kantonalpartei führen die Bezeichnung “Schweizerische Volkspartei (SVP)” mit der Ortsbezeichnung. Die JSVP-OW ist eine Gruppierung innerhalb der Kantonalpartei. Die Statuten der Ortsparteien unterliegen der Genehmigung durch den Kantonalvorstand. Die Ortsparteien und die JSVP-OW sind selbstständig bei der Bestimmung ihrer Organisation. |
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IV. Organe |
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Organe |
Art. 6 Die Organe der SVP Obwalden sind: 1. die Generalversammlung |
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Generalversammlung |
Art. 7 Die Generalversammlung ist das oberste Parteiorgan. 1. Wahl 2. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung 3. Stellungnahme zu eidgenössischen und kantonalen Wahlen, Abstimmungen und Parolenfassung 4. Genehmigung von Programmen und Richtlinien der Kantonalpartei 5. Entscheid über Rekurse gegen Beschlüsse des Kantonalvorstandes 6. Entscheide über Statutenänderungen und über die Auflösung der Partei Die Generalversammlung kann einzelne, ihr zufallende Befugnisse von Fall zu Fall dem Kantonalvorstand übertragen. Sie wird jährlich mindestens einmal einberufen, oder wenn ein fünftel der Mitglieder eine Einberufung verlangt. Die Einladungen müssen mindestens 20 Tage vor der General-versammlung persönlich und schriftlich erfolgen. |
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Delegiertenversammlung |
Art. 7 a Die Delegiertenversammlung setzt sich aus dem Kantonalvorstand und den Ortsparteivorständen und aller Mandatsträger auf Stufe Bund, Kanton und Gemeinde der kantonalen SVP Obwalden zusammen. 1. Einberufung: 2. Befugnisse: |
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Kantonalvorstand |
Art. 8 Der Kantonalvorstand setzt sich aus 15-20 Mitgliedern zusammen und ihm gehören an: 1. der Präsident 9. übrige Mitglieder Die Einberufung des Kantonalvorstandes erfolgt nach Dringlichkeit der Geschäfte. Dem Kantonalvorstand fallen insbesondere folgende Aufgaben zu: 1. Behandlung der laufenden Geschäfte 2. Wahl der Abgeordneten in die Gremien der SVP Schweiz 3. Vorbereitung der Generalversammlung 4. Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung 5. Beschlussfassung über Vernehmlassungen 6. Stellungnahme zu politischen Fragen, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen 7. Einsetzung der Kommissionen 8. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 9. Durchführung der Parteiauflösung |
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Geschäftsleitung |
Art 8 a Die Geschäftsleitung der SVP Obwalden setzt sich aus folgenden Mitgliedern des Kantonalvorstandes zusammen: 1.Präsident 2.Vizepräsident(en) 3.Sekretär 4.Fraktionspräsident 5. Regierungsmitglieder
Der Geschäftsleitung fallen insbesondere folgende Aufgaben zu: – Führung der laufenden Geschäfte |
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JSVP-OW |
Art 8 b Die JSVP-OW ist das Parteiorgan der Jungen SVP-OW als Gruppierung der SVP Obwalden, der folgende Befugnisse zustehen: 1. Wahl des Präsidenten und Mitglieder des JSVP-OW Vorstandes 2. Stellungnahme zu Wahlen, Abstimmungen und Parolenfassung Die Einladungen müssen mindestens 20 Tage vor der Versammlung persönlich und schriftlich erfolgen. Der JSVP-OW stehen die Mitgliederbeiträge der JSVP-Mitglieder zur vollen Verfügung. Weitere Mittel sind mit Budget bei der Kantonalpartei zu beantragen. |
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Vorstand JSVP-OW |
Art 8 c Der Vorstand der JSVP-OW setzt sich aus 3-5 Mitgliedern zusammen und ihm gehören an: 1.Präsident 2.Vizepräsident 3.Sekretär 4.übrige Mitglieder Die Einberufung des Vorstandes erfolgt nach Bedarf. Dem Vorstand der JSVP-OW fallen folgende Aufgaben zu: – Führung der laufenden Geschäfte – Vorbereitung von Versammlungen und Veranstaltungen – Parolenfassung/Stellungsnahmen zu eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen – Stellungnahme der JSVP-OW Partei in der Öffentlichkeit |
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Revisionsstelle |
Art. 9 Die Revisionsstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung darüber Bericht. |
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Kommissionen |
Art. 10 Die Kommissionen dienen dem Studium und der Vorbereitung besonderer Fragen. Die Kommissionen konstituieren sich selbst. |
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V. Finanzen |
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Mittelbeschaffung |
Art. 11 Die Kantonalpartei beschafft ihre Mittel durch: 1. Beiträge der Einzelmitglieder der Kantonalpartei Für die Festsetzung der Beiträge ist die Generalversammlung zuständig. Für die Verpflichtung der Partei haftet nur das Parteivermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Kassier ist für die korrekte Rechnungsführung verantwortlich. |
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Vl. Allgemeine Bestimmungen |
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Amtsdauer |
Art. 12 Die Mitglieder aller Parteiorgane werden auf eine einheitliche Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. |
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Beschlussfassung |
Art. 13 Bei Wahlen und Abstimmungen kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Stimmabgabe verlangen. Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Im dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei Stimmgleichheit kommt dem Präsidenten, der die Versammlung leitet, der Stichentscheid zu. Die jeweilige Einladung gilt als Stimmausweis. |
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Parteivertretung |
Art. 14 Der Präsident – oder in Stellvertretung der Vizepräsident – vertritt zusammen mit einem Mitglied die Partei und zeichnet für diese. |
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Rekurs |
Art. 15 Gegen Beschlüsse des Kantonalvorstandes kann das betroffene SVP-Mitglied innert 20 Tagen ab Eröffnung des Entscheides an die Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig. |
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VII. Revision der Statuten und Auflösung der Partei |
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Revision |
Art. 16 Die Generalversammlung kann die Statuten durch einfachen Mehrheitsbeschluss abändern. Anträge zur Statutenänderung müssen dem Präsidenten acht Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. |
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Auflösung |
Art. 17 Für die Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Anträge zur Auflösung der Partei müssen den Präsidenten acht Wochen vor der Generalversammlung eingereicht werden. Der Vollzug der Auflösung obliegt dem Kantonalvorstand. |
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Inkraftsetzung |
Art. 18 Diese Statuten treten mit Genehmigung der Gründungsversammlung vom 3.12.1999 in Kraft.
Änderungen: Am 10. Mai 2012 wurden in Alpnach von der Generalversammlung der SVP Obwalden die Änderungen in Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 7, Art. 7a und Art 8 sowie der neue Art. 8a gutgeheissen und sofort in Kraft gesetzt. Am 17. April 2019 wurden in Sarnen von der Generalversammlung der SVP Obwalden die Änderung in Art. 5, Art. 6, Art. 8, Art. 8a und Art 11 sowie die neuen Art. 8b und Art. 8c gutgeheissen und sofort in Kraft gesetzt. Damit wurde die JSVP-OW mit eigenen Statuten vom 7. Juli 2011 aufgehoben und die JSVP-OW in die SVP-OW integriert. |
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Präsidentin Vizepräsidentin Vizepräsident Vizepräsident |
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