Datenschutz: Nachtrag zum Gesetz über den Datenschutz
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 wurden interessierte Kreise zum «Datenschutz: Nachtrag zum Gesetz über den Datenschutz» zur Stellungnahme bis zum 3. März 2023 eingeladen. Nachstehend bezieht die SVP OW wie folgt Stellung zum Nachtrag zum Gesetz über den Datenschutz.
Eingangsgedanken:
Es ist einmal mehr beängstigend und befremdend, wie zum Ausdruck kommt, dass mit Abkommen von Schengen und Dublin Europarecht übernommen werden muss und unsere urdemokratischen Grundsätze schlicht ausgehebelt werden.
Der SVP OW fehlt im gesamten Bericht zur endgültigen Beurteilung die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten des Kantons. Dieser wäre hilfreich für weitere Gedankengänge der doch sehr trockenen und komplexen Materie. Diese Stellungnahme sollte dann in der Botschaft vorliegen.
Die SVP OW befürchtet für die konsequente Umsetzung dieser Datenschutzvorgaben eine erneute Kostensteigerung für den Steuerzahler.
Offene Frage:
Nehmen wir mal an, dass es aus persönlicher Sicht «fehlerhafte nicht korrekte Daten» gibt. Wie können diese im Sinne des Bürgers möglichst einfach korrigiert werden und wie wird dies sichergestellt? Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung?
Zu den einzelnen Artikeln:
Art. 2 Abs. 3
Für den Nachweis für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist eine pragmatische Lösung mit entsprechenden Vorlagen und Anleitungen für die Behörden anzustreben. Eine ISO Zertifizierung ist mit massiven Kostenfolgen und grossen ständigen bürokratischen Aufwendungen verbunden. Eine solche Lösung würde von uns klar abgelehnt.
Art. 2 Abs. 4
Im Grundsatz sollten im Sinne des Bürgers eigentlich alle Behörden und nicht nur die Straf- und Strafvollzugsorgane der Benachrichtigungspflicht bei «fehlerhaften, nicht korrekten Daten» unterstellt werden.
Art. 5
Bei Artikel 5 ist im Sinne der Transparenz und der Bürgerrechte definitiv geltendes Recht beizubehalten.
Art. 9 Abs. 1
Die für den Datenschutz beauftragte Person sollte unseres Erachtens qualifiziert und nicht spezialisiert sein.
Art. 10 Abs. 3 lit. d
Bezugnehmend auf oben erwähnten Art. 5 ist deshalb die Aufgabe in Art. 10 Abs 3 lit. d beizubehalten
Erlass GDB 11.2 Gesetz über Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts; Art. 17b
Bezugnehmend «Kapitel 0» wird vorgeschlagen den Artikel 17b beizubehalten.
Schlussgedanken:
Die gesamten Abläufe zum Datenschutz und dessen Handhabung sollen innerhalb des IKS vereinheitlicht werden.
Die SVP OW bedankt sich zur Möglichkeit zur Stellungnahme und Berücksichtigung der formulierten Punkte.