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Richtplan Kanton OW – Haltung der SVP OW

Das Raumplanungsgesetz(RPG) ist im Mai 2014 in Kraft getreten. Es verlangt von den Kantonen, dass sie Ihre Richtpläne innerhalb von fünf Jahren anpassen. Ein Richtplan dient als übergeordnete Vorgabe und als Instrument der Raum- und Ortsplanung für die Gemeinden und den Kanton. Er setzt die Vorgaben des RPG und die politischen Zielsetzungen des Kantons um.

Die SVP sieht folgende Schwerpunkte im neuen Richtplan:

 

  • Dem vom Kanton prognostizierte Bevölkerungswachstum von 3‘600 auf 40‘700 bis ins Jahr 2030 steht die SVP kritisch gegenüber. Dieses Wachstum würde ungefähr demjenigen der letzten 15 Jahre entsprechen. Die Auswirkungen einer unkontrollierten quantitativen Zuwanderung führen zu einer Verknappung bzw. Verteuerung auf dem Wohnungsmarkt und Verlust an Kulturland („grüne Wiese“). Weitere kostspielige Folgen wären ein teurer Ausbau von staatlichen Infrastrukturen wie Strassen, öffentlicher Verkehr, Schulhäuser, Sportanlagen etc. Das quantitative Bevölkerungswachstum muss im Gleichgewicht zu einer attraktiven Ansiedlungspolitik mit einer optimalen wirtschaftlichen Entwicklung stehen. Dazu braucht es finanzpolitisch konkurrenzfähige Rahmenbedingungen.
  • Ein erzwungenes Kaufrecht der öffentlichen Hand bei nicht bebautem Bauland lehnt die SVP vehement und aus fundamentalen Überlegungen (Eigentumsgarantie) ab. Bestehende Baulandzonen dürfen keinesfalls eine Eigentumsbeschränkung erfahren, die Bestandesgarantie muss unter allen Umständen gewahrt werden.
  • Es braucht qualitatives vor quantitativem Bevölkerungswachstum.
  • Der seit 12 Jahren erfolgreiche Weg der Steuerstrategie muss konsequent weiter geführt werden, dazu braucht es im Richtplan die nötigen Rahmenbedingungen
  • Raumplanerische Rahmenbedingungen für ein qualitatives Wachstum sind die Förderung von Gewerbezonen, Schaffung von Tourismus-Freizeitzonen und optimale Verkehrsanbindungen.
  • Die bebauten Flächen sollen substanziell durch verdichtetes Bauen zunehmen, nur so kann die Verschwendung von Kulturland durch neue Einzonungen von Bauland verhindert werden. Diese Klärung, wie und wo die bauliche Ausnützung im bestehenden Siedlungsgebiet ernsthaft erhöht werden soll, ist dringend nötig.
  • Keine staatliche Lenkung der individuellen Wohnraumbedürfnisse durch eine Obergrenze der bewohnten Fläche pro Bürger in Form eines „Dichte-Kennwerts“. Keine Sozialisierung im Wohnungsbau.
  • Die Landwirtschaft hat in erster Linie qualitativ hochstehende Nahrungsmittel zu produzieren. Mit ihren Leistungen erzielt sie einen Mehrwert für die Gesellschaft und den Tourismus. Sie pflegt die Landschaft. Auf noch mehr einschränkende Massnahmen für die Landwirtschaft ist zu verzichten. Eine zeitgemässe und ökologische Landwirtschaft und Alpwirtschaft mit Bauten, die den heutigen landwirtschaftlichen Betriebsformen entsprechen, müssen ermöglicht werden. Funktionalität, tiergerechte Ställe und die Effizienz in der landwirtschaftlichen Produktion mit entsprechenden Gebäuden haben Vorrang.
  • Die Einführung von Streusiedlungen (Motion KR Sigrist/Postulat vom Mai 2016) in Zonen ausserhalb der Bauzone, die eine Umnutzung von Ökonomiegebäuden (leerstehende Ställe etc.) ermöglichen, soll in den revidierten Richtplan einfliessen.
  • Der IST-Zustand und zukünftige Erweiterungen von Gebieten mit sanfter Tourismustätigkeit ist in der Richtplankarte flächenmässig zu kennzeichnen.
  • Der Bund schreibt Massnahmen für Baulandhortung vor. Die SVP lehnt erzwungene Vorkaufsrechte nach 5 Jahren für die Gemeinden und Kanton auf nicht bebaute Baulandparzellen ab. Sie kann sich als mögliche Massnahme nach einer Bebauungsfrist von 10 Jahren allenfalls eine höhere Steuerabgabe oder, bei Zonen ausserhalb des Siedlungsgebiets, eine Zonenänderung zur Landwirtschaftszone vorstellen. Das ermöglicht neue Baueinzonungen von gleichwertiger Bauflächengrösse.
  • Dem hohen Mass an Reglementierungen und verbindlichen Handlungsanweisungen für Kanton und Gemeinden im Richtplan sowie den periodische Berichterstattungen der Gemeinden steht die SVP ablehnend gegenüber. Allenfalls neu geschaffene Verpflichtungen für die Gemeinden sind im bisherigen Umfang zu halten und dürfen unter keinen Umständen administrative Zusatzaufwendungen mit sich bringen.
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