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Auch Bewohner des ländlichen Raumes haben Rechte

In den vergangenen Jahren haben Bautätigkeiten an Gebäuden ausserhalb der Bauzone verschiedentlich zu Diskussionen geführt. Sowohl qualitativ (Erscheinungsbild) wie auch quantitativ (bestehende Grösse, Erweiterbarkeit) herrschen nach wie vor Meinungs- und Interpretationsunterschiede bezüglich der geltenden Bestimmungen.

Als die Trennung von Bau- und Nichtbauzonen anfangs der 70er Jahre vollzogen wurde, hat man unseren Grosseltern und Eltern versprochen, dass das nur zum Zweck habe, die Zersiedelung mit zu vielen neuen Gebäuden in der Landschaft zu verhindern. Man ging davon aus, dass am Bestand sowie an dessen Weiterentwicklung und Ersatz nicht gerüttelt wird. Auch dann nicht, wenn Landwirtschaftsbetriebe aufgrund des Strukturwandels dereinst aufgegeben würden. Dieser Weg schien damals auch der Bevölkerung im ländlichen Raum vernünftig und richtig zu sein.
Heute wird die Trennung von Bauzone und Nichtbauzone seitens des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) und von kantonalen Ämtern häufig so interpretiert, dass man an bestehenden Wohnhäusern ausserhalb der Bauzone nur unter erschwerten Bedingungen etwas verändern oder erneuern darf. Mitarbeitende des ARE haben teilweise die destruktive Gewohnheit, Bestimmungen im Raumplanungsgesetz mittels der dazugehörenden Verordnung zu Ungunsten der Grundeigentümer umzuinterpretieren.

Die SVP möchte einen pragmatischen Weg in der Raumplanung verfolgen und den Bewohnern im ländlichen Raum endlich Rechtssicherheit gewähren. Auf einer Fläche ausserhalb des Baugebietes, wo heute kein Haus steht, soll nicht einfach ein Wohngebäude erstellt werden können, dazu steht die SVP. Wo jedoch ein Haus schon seit Jahren rechtmässig besteht, soll dieses den vollen Bestandesschutz erhalten, auch wenn das Wohnen darin nicht mehr landwirtschaftlich begründet ist.

Die SVP Obwalden fordert die Festschreibung folgender Grundsätze:

  1. Alle bestehenden, rechtmässig erstellten Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen sind in ihrem Bestand geschützt. (Eigentumsgarantie gem. Art. 26 Bundesverfassung).
  2. Wohnbauten dürfen in vernünftigem Mass vergrössert werden, damit ein zeitgemässes Wohnen möglich ist.
  3. Altbauten dürfen mindestens flächengleich oder bescheiden grösser ersetzt werden.
  4. Zweckmässige Verkehrserschliessungen werden bewilligt, sofern die Anbindung an einen bestehenden Verkehrsweg in kurzer Distanz möglich ist.
  5. Die Bauten und Wege sollen sich gut und unauffällig in die Landschaft einfügen.

Peter Seiler, Kantonsrat Sarnen

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